Begriff: Baunutzungsverordnung

Die Baunutzungsverordnung – BauNVO – (Langbezeichnung: Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke) ergänzt das Baugesetzbuch (BauGB).

Sie konkretisiert beispielsweise die in den §§ 5, 9 und 30 Abs. 1 BauGB enthaltenen Begriffe über

und regelt Zulässigkeit der in den Baugebieten zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen.

Mit dem am 13.05.2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU (= UVP-Richtlinie) im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt vom 04.05.2017 (BGBl. I. Nr. 25 vom 12.05.2017 S. 1057) wurde unter anderem die neue Baugebietskategorie “Urbane Gebiete (MU)“ in die allgemeinen Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete aufgenommen. Die neue Baugebietskategorie soll den Kommunen – zur Erleichterung des Planens und Bauens in innerstädtischen Gebieten – ein Instrument zur Verfügung stellen, mit dem sie planerisch die nutzungsgemischte Stadt der kurzen Wege verwirklichen können. Sie sieht daher – auch zur Vermeidung und Reduzierung von Verkehr und zur Förderung eines lebendigen öffentlichen Raums – eine räumliche Nähe von wichtigen Funktionen wie Wohnen, Arbeiten, Versorgung, Bildung, Kultur und Erholung vor. Gleichzeitig soll in diesem Gebiet eine stärkere Verdichtung ermöglicht werden.

Das am 13.05.2017 in Kraft getretene Gesetz erklärt im § 13a BauNVO Ferienwohnungen ausdrücklich zu Unterarten bestimmter der in den §§ 2 bis 7 BauNVO allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungen. Wegen der Nähe zu § 13 BauNVO sollen Ferienwohnungen ebenso wie die dort als eigenständige Nutzungsart geregelten Räume und Gebäude für freie Berufe zum Gegenstand einer Feinsteuerung nach § 1 Absatz 5 BauNVO erklärt werden. § 1 Abs. 5 BauNVO greift nur in Fällen ein, in denen die jeweilige Nutzung allgemein zulässig ist. In den übrigen Fällen greift die Feinsteuerungsmöglichkeit nach § 1 Abs. 9 BauNVO, dessen Anforderungen unberührt bleiben, vgl. hierzu zum Beispiel Bundesverwaltungsgericht,

Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der BauNVO 1990 ist § 2 Abs. 5 BauGB (jetzt: § 9a BauGB 2004).

Neuere Bebauungspläne enthalten im Regelfall oben auf der Planzeichnung einen Hinweis, welche BauNVO auf sie anzuwenden ist.

Außerhalb von Bebauungsplangebieten sind (nur) die Regelungen der BauNVO über die Art der baulichen Nutzung (vgl. §§ 1 bis 15 BauNVO) im Rahmen des § 34 Abs. 2 BauGB anzuwenden: Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils einem der Baugebiete der BauNVO, beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der BauNVO in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. Vorhaben, für die nach der BauNVO eine Ausnahme erforderlich wäre (in diesen Fällen wird in der BauNVO der Begriff „ausnahmsweise“ gebraucht), sind nach § 31 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, Vorhaben, für die nach der BauNVO eine Befreiung erforderlich wäre, nach § 31 Abs. 2 BauGB.

Den Wortlaut der letzten Fassung der BauNVO finden Sie beispielsweise unter

Die Planzeichenverordnung enthält die im Flächennutzungsplan und im Bebauungsplan verwendeten Planzeichen und ihre Bedeutung. Sie finden