Die Erfahrungen der Bürgerin Kahle ordnen sich zwanglos in die Erfahrungen ein, die auch jene gemacht haben, die vor dem Verwaltungsgericht klagen mussten, um jenes Recht auf Einsicht in Dokumente wahr zu nehmen, das vom Informationszugangsgesetz garantiert wird.
Für die Verweigerungshaltung der Verwaltung gibt es weitere Beispiele, die auch längst veröffentlicht worden sind. Das vorliegend erneut dokumentierte Verhalten unterstreicht, dass man sich in der politischen Führung und Verwaltung der rechtlichen Situation um Kaufverträge und B-Plan durchaus ( „mit Bauchschmerzen“) bewusst war und ist, jedoch meinte, mit Ausflüchten und Pseudoargumenten durch zu kommen. Halte Deine Untertanen in Unwissenheit, war eine Maxime mittelalterlicher Herrschaft über unmündige Bürger.
Dass sich die Verwaltung ( zum Thema „Minimalismus“) nicht in die Karten schauen lassen will, war von Beginn der Beschlussfassungen zum Thema Dünenweg klar: Ein Großvorhaben dieser Art hätte eine Einwohnerversammlung erfordert, stattdessen hat man auf gelegentliche punktuelle Erörterungen am Rande von Fragestunden verwiesen und in einer Sitzung der Gemeindevertreter zur vorgesehenen Beschlussfassung ausdrücklich verboten, dass die Bürger im Rahmen der Einwohnerfragestunde Fragen an den Planer stellen, der den B-Plan Dünenweg vorstellte.
Kern der Angelegenheit ist jedoch dass die Absprache im Kaufvertrag im B-Plan umgesetzt worden ist – was das abgedruckte Dokument ausdrücklich bestätigt – und damit Vertrag und Plan – nicht nur der Abwägungsprozess, der in marginalen, die Bauten am Dünenweg nicht betreffenden Punkten auch nachträgliche Änderungen einbezogen hat – rechtswidrig zustande gekommen sind.
Dies ist der entscheidende Punkt.
Dr. Jürgen Schmidt, Hohwacht