Dr. Jutta Braden, den 27.11.2018
An
hilfe@ndr.de
- Anschlussbeiträge an den neuen Regenwasserkanal Waldstraße 24321 Hohwacht –
- Erläuterungen zu den Fällen Waldstraße 14 und Waldstraße 2-4 –
Sehr geehrte Damen und Herren,
Waldstraße 14:
ich bin Eigentümerin eines Grundstücks in der Waldstraße in Hohwacht, das, bebaut mit einem kleinen Ferienhaus aus Holz, seit 1933 im Besitz unserer Familie ist. Es handelt sich um ein Pfeifenstielgrundstück, belegen Waldstraße 14, das Sie auf der anliegenden Karte am oberen Ende der rot markierten Fläche finden können.
In der Waldstraße wurde 2017 die Straße – entgegen den Wünschen der Anlieger sehr aufwendig – erneuert und in diesem Zuge der Regenwasserkanal, der zum Entwässerungssystem der Gemeinde Hohwacht gehört, erneuert und ausgebaut sowie die Wasser- und Schmutzwasserleitungen erneuert, die unter der Regie der Stadtwerke Lütjenburg stehen.
Im März fand eine – sehr lebhafte – von der Gemeinde einberufene Versammlung der von den Maßnahmen betroffenen Einwohner statt, auf der über die von den Anwohnern zu tragenden Straßenausbaubeiträge informiert wurde. Darüber, dass der Ausbau des Regenwasserkanals ebenfalls finanzielle Folgen für einige Anwohner haben würde, fiel kein Wort.
Deshalb war der Bescheid über den Anschlussbeitrag (in meinem Fall in Höhe von 6678 €, aktuell noch wegen falscher Berechnung reduziert auf ca. 5500 €) für den neuen Regenwasserkanal in der Waldstraße, der im Februar 2018 den Anwohnern zugestellt wurde, nicht nur für mich, sondern auch für die übrigen Betroffenen eine böse Überraschung, auch deshalb, weil für alle bisher nicht an den alten Kanal angeschlossenen Grundstücke (bis auf eines, das vergessen wurde!) Hausanschlüsse vorgestreckt worden sind, die die Voraussetzung für eine Beitragspflicht sowie eine grundsätzliche Anschlusspflicht an den Kanal sind.
Dazu muss ich Folgendes bemerken: unser Haus (ca 70 m² Grundfläche), wo das fragliche Regenwasser (von bebauten und befestigten Flächen) anfällt, liegt mehr als 130 m von der Waldstraße und damit von dem neuen Regenwasserkanal entfernt; außerdem liegt das Niveau der Straße erheblich höher als unser Grundstück. Daher waren wir ursprünglich sogar von dem Anschlusszwang an die Wasser- und Schmutzwasserleitungen befreit; dennoch haben wir uns aus ökologischen Gründen 2007 an diese Leitungen angeschlossen, was sehr kostspielig war (ca. 25.000 €), weil eine sehr lange Druckwasserleitung und eine Hebepumpe gebaut werden mussten. Das Regenwasser wird von dem 1986 errichteten Anbau unseres Hauses in einen am Grundstück entlanglaufenden Graben eingeleitet, der das Wasser, seinem natürlichen Lauf folgend, Richtung Ostsee transportiert.
Ein Anschluss an den Regenwasserkanal würde noch einmal mindestens diesen Betrag, angesichts gestiegener Preise wahrscheinlich aber sogar einen weitaus höheren erfordern. Dass das unverhältnismäßig ist, hat die entscheidende Behörde, das Amt Lütjenburg, bei dem ich Widerspruch eingelegt und einen Antrag auf Befreiung von der Anschlusspflicht gestellt hatte, auch so gesehen; dennoch wurde mein Widerspruch zurückgewiesen. Der Bescheid des Amtes vom 20.4.2018 lautet:
„Nach Überprüfung der Unterlagen ist Ihr Grundstück Waldstraße 14 an den Graben angeschlossen, der hinter Ihrem Grundstück verläuft. Der Graben läuft in die Einleitstelle E4.1/E4.2., die dann in die Ostsee entwässert.
Der Graben gehört mit zur Entwässerungseinrichtung der Gemeinde, sodass Ihr Grundstück an den Graben angeschlossen bleiben kann und somit ein Anschluss an den neuen Regenwasserkanal nicht erforderlich ist. Der Anschlussbeitrag ist daher zu leisten.“
Dazu muss man wissen, dass der Regenwasserkanal in der Waldstraße genau dorthin entwässert, wo auch der Graben, in den wir entwässern, endet (E4.1/E4.2.). Da dieser Bescheid für mich nicht nachvollziehbar ist, habe ich dagegen Klage vor dem Verwaltungsgericht Schleswig erhoben. Dieses Verfahren ist noch anhängig.
Anschlussbeiträge sind nach der Satzung dann zu entrichten, wenn ein Grundstück erstmals angeschlossen wird oder die Möglichkeit des Anschlusses besteht und diese Möglichkeit einen Vorteil für das betreffende Grundstück darstellt. Das Amt ist in meinem Fall davon ausgegangen, dass die Möglichkeit eines Anschlusses besteht; das, obwohl ja nach Sachlage das Regenwasser, das bei uns durch den Graben und dem natürlichen Verlauf des Wassers folgend genau dorthin fließt, wohin auch das durch den Straßenkanal transportierte Regenwasser hingeleitet wird. D. h., das bei uns anfallende Regenwasser müsste ja zuvor erst einmal zur Straße hochgepumpt werden, um dann durch den Kanal dorthin geleitet zu werden, wo es auch heute auf direktem Wege hinfließt.
Eine Verschwendung von Kosten und Energie sondergleichen wäre das! Und eine Art des Umgangs mit Regenwasser, die klar im Widerspruch zu dem Grundsatz des § 55 Abs. 2 WHG steht. Ich finde, dass die Idee, das Hochpumpen und Um-die-Eckeleiten von Regenwasser, um es an dieselbe Stelle zu bringen, wohin es jetzt von allein fließt, würde eine reale Anschlussmöglichkeit darstellt, aus Absurdistan stammen könnte! Und von einer Vorteilslage für unser Grundstück durch den neuen Straßenkanal, die es nach der Satzung geben müsste, um Beiträge von uns zu erheben, kann aufgrund der räumlichen Lage des Grundstücks zum Kanal nicht die Rede sein.
Ein Versuch, den nach der Kommunalwahl im Mai neu in der Gemeinde Hohwacht etablierten Bürgermeister Kruse zu einem Einlenken der Gemeinde in meinem Fall zu bewegen, ist leider gescheitert. Zwar hat mir der BM versichert, er könne auch nicht verstehen, weshalb wir nicht von der Beitragspflicht befreit wurden. Aber eine Änderung des Bescheids könne er dennoch nicht bewirken, weil der RA der Gemeinde ihm im Interesse der Gemeinde(finanzen) davon abgeraten habe.
Und jetzt hebt die ganze Angelegenheit nach meiner Wahrnehmung völlig von der Lebensrealität und auch den ökologischen Vorgaben des WHG ab! Denn der RA der Gemeinde konstruiert, gegründet auf zwei Beschlüsse des OVG Schleswig, eine Rechtslage, nach der die bisherige Regenwasserbeseitigung in der Waldstraße, die sich des alten Kanals nicht bediente, „illegal“ gewesen sei, weil Gemeinden verpflichtet seien, Entwässerungsanlagen zur Verfügung zu stellen. Sobald solche Kanäle und die entsprechenden Hausanschlüsse zu den Grundstücken vorhanden seien, hätten die betreffenden Grundstücke den Zustand einer „vollen Erschließung“ nach dem Baurecht erlangt. Das sei der entscheidende Vorteil für die betreffenden Grundstücke (Wertsteigerung), der die Erhebung von Anschlussbeiträgen rechtfertige.
Wenn das so sein sollte, frage ich mich, weshalb die Eigentümerin des Grundstücks Waldstraße 5 in diesem Frühjahr sowohl von der Anschluss- als auch Beitragspflicht befreit wurde! Alle diese Argumente des RA müssten ja auch für Ihr Grundstück, gelten (Reetdachhaus und Einleitung von Regenwasser in einen alten Brunnen). Hier liegt eine eklatante Ungleichbehandlung vor!
Wenn das so sein sollte, frage ich mich außerdem, wie das mit den Vorgaben des WHG zusammenpassen soll, dass Regenwasser bevorzugt versickert, verrieselt etc. werden soll?
In dem Widerspruchsbescheid vom 20.4.2018 ist das Amt Lütjenburg ja davon ausgegangen, dass unser Grundstück in einen Graben entwässert, der zum Entwässerungssystem der Gemeinde gehört. Deshalb, so steht es ja in dem Bescheid, seien wir verpflichtet, den Beitrag zu zahlen. Dabei wurde allerdings außer Acht gelassen, dass wir deshalb bereits einen Anschluss an die Entwässerungseinrichtung haben, durch den unser Grundstück „voll erschlossen“ ist. Beitragspflichtig sind nach der Satzung aber nur diejenigen Grundstückseigentümer, die sich erstmalig an diese Einrichtung anschließen (weshalb die Eigentümer, die an den alten Kanal in der Waldstraße schon angeschlossen waren, nichts für den neuen Kanal zahlen müssen, von dem sie am meisten profitieren!).
Jetzt hat der RA der Gemeinde allerdings – laut Aussage des BM Kruse – verlauten lassen, dass nach neuer Rechtsprechung solche Entwässerungsgräben gar nicht Bestandteile von gemeindlichen Entwässerungseinrichtungen sein dürfen/können. Das ist anscheinend ein neuer Dreh, um dagegen zu argumentieren, dass wir bereits einen Anschluss haben und einen zweiten an den Straßenkanal nicht benötigen. Es ist zum Verzweifeln!
Da diese Streitfragen ja leider letztlich von dem Verwaltungsgericht (das leider dafür bekannt, meist im Interesse der Gemeinden zu entscheiden!) geklärt werden müssen, beende ich an dieser Stelle meine Ausführungen zu unserem Fall Waldstraße 1 4 und setze fort mit der
Waldstraße 2-4
Auf dem ca. 4000 m² großen Grundstück meines Nachbarn Herrn Klaus Gerres stehen seit Jahrzehnten zwei reetgedeckte Häuser. Das anfallende Regenwasser wird nicht gesammelt, sondern fließt, wie bei Reetdachhäusern üblich, über das Dach ab und versickert.
Auch Herr Gerres hat gegen den Bescheid über den Anschlussbeitrag für den Regenwasserkanal (in seinem Fall in Höhe von ca. 20.000 €) Widerspruch eingelegt und darauf hingewiesen, dass auf seinem Grundstück gar keine Regenrinnen, Regenwasserleitungen oder -sammelbecken existieren, die an einen Kanal angeschlossen werden könnten. Zeitgleich hat auch Herr Gerres einen Antrag auf Befreiung von der Anschlusspflicht gestellt. Auf den letzten Antrag erhielt er im April den Bescheid, dass, bevor über den Befreiungsantrag und Widerspruch entschieden werden könne, ein Gutachten über die Versickerungsfähigkeit des Bodens auf seinem Grundstück sowie eine Genehmigung der Entwässerungsart auf seinem Grundstück von der Wasserbehörde (=untere Wasserbehörde vom Kreis Plön) vorgelegt werden müssten.
Eine Anfrage bei einem Unternehmen, das solche Bodengutachten, wie hier gefordert, erstellt, ergab, dass ein Gutachten 4000 bis 4500 € kosten würde. Zu diesem vom Amt geforderten Gutachten stellte der Fachmann dieses Unternehmens gegenüber Herrn Gerres zugleich fest, dass ein solches im Falle seines Grundstücks (große Rasenflächen) gar nicht erforderlich sei, und nicht nur das, der Fachmann hat sich auch direkt an das Amt Lütjenburg gewandt und gefragt, was dieser Blödsinn mit dem Bodengutachten solle.
Etwa zur gleichen Zeit wurde die oben bereits erwähnte Eigentümerin des Grundstücks Waldstraße 5 von der Anschluss- und Beitragspflicht befreit. Zuvor hatte eine Begehung des dieses Grundstücks durch den damaligen Bürgermeister und den Fachbeamten für Entwässerung des Amtes Lütjenburg stattgefunden. Da das Regenwasser dort in einen alten Brunnen eingeleitet wird, war ein Bodengutachten zwar nicht erforderlich; aber nach den Vorschriften der Satzung hätte vor der Entscheidung über den Befreiungsantrag eine Genehmigung der Wasserbehörde eingeholt werden müssen. Das ist nicht geschehen, vielmehr hat sich die Wasserbehörde erst bei der Eigentümerin gemeldet, nachdem deren Beitragsbescheid aufgehoben worden war. Die Entwässerungsanlage der Waldstraße 5 ist bis heute nicht von der Wasserbehörde genehmigt.
Herr Gerres wurde dagegen nicht so kulant behandelt. Als der besagte Entwässerungsbeamte des Amtes im Frühsommer einmal anlässlich der Besichtigung einer Entwässerungsanlage vor Ort in der Waldstraße war, hat dieser Herrn Gerres darüber informiert, dass ein Bodengutachten für eine Befreiung von der Anschlusspflicht nicht erforderlich sei, da es sich bei dem Regenwasser um Oberflächenwasser handele. Wenn das so ist, muss man sich ja fragen, weshalb die Einreichung eines solchen Gutachtens von dem Amt, in dem dieser Fachmann für Entwässerung arbeitet, einem Bürger dennoch zur Auflage gemacht wird?
Ein Anwohner des benachbarten Kiefernwegs in Hohwacht (kein Reetdachhaus) ist nach Einreichung eines – kostspieligen – Bodengutachtens und einer wasserrechtlichen Genehmigung von der Anschluss- und Beitragspflicht befreit worden.
Im Ergebnis wurde der Widerspruch von Herrn Gerres sowie sein Befreiungsantrag Mitte November 2018 vom Amt Lütjenburg schlichtweg zurückgewiesen. Auf die Frage, ob nun ein Bodengutachten erforderlich ist oder nicht, ist das Amt zuvor gegenüber Herrn Gerres nicht zurückgekommen. Die hohen Kosten dafür zu tragen, war Herr Gerres nicht bereit. Zumal der Entwässerungsfachmann des Amtes Lütjenburg anlässlich des oben angeführten Gesprächs über das Bodengutachten Herrn Gerres angekündigt hatte, dass er, auch wenn er von der Anschlusspflicht befreit würde, den Anschlussbeitrag dennoch zu zahlen müsste.
Gegen die Ablehnung des Widerspruchs und des Befreiungsantrags wird Herr Gerres ebenfalls beim Verwaltungsgericht Klage erheben. Denn bei ihm geht es ja nicht nur um den Anschlussbeitrag, sondern auch die Kosten und Umstände für den Anschluss an den Regenwasserkanal, zu dem er durch den Bescheid von Mitte November verpflichtet wurde.
Zurückgewiesen wurden auch der Widerspruch und Befreiungsantrag der Eigentümer des Grundstücks Waldstraße 17, auf dem ebenfalls ein Reetdachhaus (ohne Regenrinnen etc.) steht.
Anzuführen bleibt noch, dass der Eigentümer der Waldstraße 1a, der, wie die Eigentümerin von Nr. 5, das Regenwasser in einen alten Brunnen einleitet, anders als diese nicht von der Anschluss- und Beitragspflicht befreit wurde.
Im Fazit:
Die Anwohner der Waldstraße der Waldstraße wurden und werden im Hinblick auf die Anschluss- und Beitragspflicht zum neuen Regenwasserkanal ungleich behandelt.
Außerdem wurden hier veraltete gemeindliche Satzungen durchgesetzt, die den durch das WHG eingeführten ökologischen Erfordernissen an die Niederschlagswasserbeseitigung nicht ent-, sondern widersprechen. Das ist für die betroffenen Bürger nicht verständlich und erregt Unmut.
Wir, die Betroffenen, wären daher dankbar, wenn der NDR über diese Gegebenheiten berichten und sie so öffentlich machen würde!
Mit freundlichen Grüßen, Jutta Braden
Weil die vollständige rechtliche Argumentation im Rahmen eines schwebenden Verfahrens nicht geboten ist, hat die Autorin anscheinend auf wesentliche Teile verzichten müssen. Die Verständlichkeit ihrer Darlegung ist daher eingeschränkt.
Im Rahmen einer (erfolgreichen !) Klage gegen Straßenreinigungsgebühren habe ich mich vor einigen Jahren mit den grundlegenden rechtlichen Problemen eines Anschlusszwangs beschäftigt, d.h. versucht, die Ermächtigungsgrundlage durch die Gemeindeordnung, allgemeine Rechtsgrundsätze, Grundrechte, Rechtshierarchien und ggfls. konkurrierende Rechtssetzungen zu verstehen und in meinen rechtlichen Vortrag vor dem Verwaltungsgericht einzubeziehen. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes und die Einengung der Problematik auf Gesetzes- und Satzungstexte erschien mir eher hinderlich.
Ohne im vorliegenden Fall der Grundstücksentwässerung alle kritischen Rechtsprobleme vollständig erfassen zu können, machen nach dem Studium der relevanten satzungs- und gesetzlichen Vorschriften folgende Punkte nachdenklich: Das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes(!) ergänzt, konkurriert aber auch mit dem Landeswasserhaushaltsgesetz SH. Beide überwölben als höherrangiges Recht gemeindliches Satzungsrecht.
Widersprüchliche Regelungen zur Behandlung des Regenwassers vermag ich im WHG und LSG nicht zu erkennen. Die ortsnahe Versickerung ist bei beiden Gesetzen vorrangiges Prinzip. In diesem Lichte ist der Anschlusszwang zu betrachten und Satzungen, die vor Inkrafttreten des Landes- und Bundeswassergesetze erlassen worden sind, zu überprüfen. Diesbezüglich dürfte der Anschlusszwang in Zweifelsfällen vor allem unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit, des Übermaßverbotes, der Angemessenheit, also nach grundrechtlichen Kriterien zu beantworten sein.
Wie sich – und mit welchen Konsequenzen – ein Anschlusszwang zu einem nicht vorhandenen Benutzungszwang ( Reetdach) verhält, sollte ebenfalls einer grundrechtlichen Prüfung zugänglich sein.
Bedauerlicherweise wird in der ersten Instanz nach formalrechtlichen Aspekten entschieden, also lediglich eine Auslegung des Regelungsumfangs vorgenommen.
Ich wünsche der Klägerin Geduld und Ausdauer durch alle Rechtszüge.
Das ist echt schade. Wir machen auf der Ecke immer Urlaub und uns gefällt es dort als Familie sehr gut. Sollten Sie nun über einen Verkauf Ihrer Immobilie nachdenken, vorausgesetzt Ihre Immobilie ist nicht zu sehr heruntergekommen, schreiben Sie uns gerne. Liebe Grüße aus Hamburg