Die überraschende Nachricht des MELUND, das die Fahrrinne des Hafen Lippe im Mai 2019 wieder befahrbar ist, wurde vom LKN.SH nach Koordination mit dem Innenministerium und dem MELUND in einem Schreiben an Dr.Schmidt bekannt gemacht. (siehe hohwacht.blog)
In wieweit das Bundesamt für Seeschifffahrt der Auslöser dieses Prozesses war, geht aus dem Schreiben nicht hervor. Der amtliche Leitsatz des BGH-Urteils vom 22.06.1989 – III ZR 266/87 (siehe unten) könnte allerdings darauf hin deuten. Unserer Meinung hat gerade Dr. Schmidt durch seine intensiven Recherchen und die daraus resultierende Kommunikation mit dem WSA, dem MELUND und dem LKN.SH entscheidenden Anteil an der Lösung dieser nunmehr seit ca. 4 Monaten anhaltenden untragbaren Situation.
Die WGH schmückt sich auf ihrer Web-Site unter der Rubrik „Wir gestalten“ mit dem Satz „……zeigt auch, dass gemeinsames Handeln und Einigkeit zum Ziel führen kann…..“ vermeintlich mit Lorbeeren, die ihr nicht zustehen.
BGH, 22.06.1989 – III ZR 266/87
Amtlicher Leitsatz:
Die Hohwachter Bucht ist als Teil der Ostsee innerhalb der Begrenzung des Küstenmeeres (Dreimeilenzone) in ihrer gesamten Seitenausdehnung Seewasserstraße und als solche in diesem Umfang unter der Geltung der Weimarer Reichsverfassung auf das Deutsche Reich übergegangen und seit Inkrafttreten des Grundgesetzes Eigentum des Bundes.
…so könnte es bald wieder am Hafen Lippe aussehen!
Foto: Barbara Kahle