Bündnis 90/Die Grünen, Ortsverband Hohwacht beantragt die Aufstellen einer Baumschutzsatzung für Hohwacht.
Zur Lage:
Die Gemeinde lässt die Baumbestände der Gemeinde durch Drittfirmen nach forstwirtschaftlichen Gesichtspunkten bewirtschaften. In der Vergangenheit sind dabei wiederholt für den Küstenschutz wichtige Bestände, insbesondere im Bereich der Steilküste, ausgedünnt worden.
In der Erwägung der
a) Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
b) Gestaltung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes und zur Sicherung der Naherholung,
c) Abwehr schädlicher Einwirkungen,
d) Erhaltung oder Verbesserung des Ortsklimas und
e) Erhaltung eines artenreichen Baumbestandes
sollte zur besseren Erreichung dieser Ziele die vorgeschlagene Baumschutzsatzung verabschiedet werden.
Im Folgenden finden Sie den Wortlaut der vom Bündnis 90/Die Grünen, Ortsverband Hohwacht vorgeschlagenen Baumschutzsatzung:
Satzung zum Schutze des Gehölzbestandes in der Gemeinde Ostseebad Hohwacht (Entwurf)
Auf Grund von § 18 Absatz 3 des Naturschutzgesetzes des Landes Schleswig-Holstein (Landesnaturschutzgesetz-LNatSchG) zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Hohwacht auf ihrer Sitzung am ( Datum nachzutragen) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Schutzzweck
- Nach Maßgabe dieser Satzung werden die Gehölze der Gemeinde Ostseebad Hohwacht zur
- Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
- Gestaltung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes und zur Sicherung der Naherholung,
- Abwehr schädlicher Einwirkungen,
- Erhaltung oder Verbesserung des Ortsklimas und
- Erhaltung eines artenreichen Baumbestandes
zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklärt.
- Geschützte Gehölze sind zu erhalten und mit diesem Ziel zu pflegen und vor Gefährdung zu
bewahren.
§ 2 Geltungsbereich
- Diese Satzung regelt den Schutz des Gehölzbestandes innerhalb des Gemeindeterritoriums einschließlich der Bebauungsplangebiete. Für Bebauungsgebiete, die nach Inkrafttreten dieser Satzung rechtskräftig werden, gilt diese Satzung für den Plangeltungsbereich entsprechend.
- Diese Satzung gilt nicht für
- Naturdenkmale, Alleen und einseitige Baumreihen sowie gesetzlich geschützte Biotope nach dem Naturschutzgesetzes des Landes Schleswig-Holstein (Landesnaturschutzgesetz-LNatSchG)
- Wald im Sinne der Bundes- und Landeswaldgesetzgebung,
- denkmalgeschützte Parkanlagen,
- Kleingartenparzellen in Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz,
- Bäume in Baumschulen, Gärtnereien und Obstplantagen, soweit sie erwerbs-gärtnerischen Zwecken dienen.
§ 3 Geschützte Gehölze
- Geschützte Bäume sind Laubbäume mit einem Stammumfang ab 30 cm (entspricht 9,5 cm Durchmesser) in 1,0 m Höhe. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, so ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge 70 cm beträgt und mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 30 cm aufweist.
- Diese Satzung gilt auch für Bäume, die nach dieser Satzung oder anderen Rechtsvorschriften als Ersatzanpflanzungen vorgenommen wurden, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.
- Obstbäume einschließlich Walnussbäume und Esskastanien unterliegen den Bestimmungen der Satzung ab einem Stammumfang von 100 cm (Durchmesser 32 cm).
4.1. Geschützte Hecken im Geltungsbereich dieser Satzung sind
- alle geschnittenen Hecken mit einer Länge ab 5 m
- alle ungeschnittenen Hecken mit einer Länge ab 10 m.
4.2. Ungeschnittene Hecken im Sinne dieser Satzung sind vielfältig strukturierte bandartige Gehölzgürtel ohne intensive Pflege.
§ 4 Verbotene Handlungen
- Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es verboten, geschützte Gehölze zu entfernen, zu zerstören,
zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Eine wesentliche Veränderung des Aufbaues liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen verändern, verunstalten oder das weitere Wachstum beeinträchtigen.
- Unter die Verbote des Absatzes 1 fallen auch Einwirkungen auf den Wurzel-, Stamm- und
Kronenbereich, die zur Schädigung oder zum Absterben des Baumes führen können, insbesondere durch
- die Errichtung von baulichen Anlagen oder die Befestigung des Bodens im Wurzelbereich mit einer wasserundurchlässigen Decke (z. B. Asphalt, Beton),
- Abgrabungen, Ausschachtungen (z. B. durch Aushebung von Gräben) oder Aufschüttungen im Wurzelbereich,
- Bodenverdichtungen und Wurzelbeschädigungen, die durch häufiges Befahren oder Parken von Kraftfahrzeugen oder die Lagerung von Materialien sowie durch Viehtritt entstehen können,
- Beschädigen der Baumrinde wie z. B. durch Anbringung von Weidezaunisolatoren, Einschlagen von Nägeln, Anbringen von Werbeträgem oder Verbiss durch Nutztiere,
- Lagern, Anschütten oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben oder Abwässern sowie Austreten von Gasen und anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen,
- Anwendung von Unkrautvemichtungsmitteln (Herbiziden), soweit sie nicht für die Anwendung unter Gehölzen zugelassen sind, oder Anwendung von Streusalzen,
- Entfachen von Feuer im Wurzelbereich,
- Schädigungen durch Wasserabsenkungen.
- Als Wurzelbereich gilt für die Verbote des Absatzes 2 der Kronentraufbereich, mindestens
jedoch eine Fläche mit 5,0 m Radius um den Stammfuß des Gehölzes.
§ 5 Zulässige Handlungen
Als zulässige Handlungen erlaubt sind:
- die Beseitigung von Totholz sowie das Fällen abgestorbener Bäume;
- fachgerechte Pflegemaßnahmen, soweit sie das typische Erscheinungsbild des Gehölzes langfristig erhalten und die Maßgaben der Fach- und DIN-Standards Anwendung finden. Eine Kronenreduzierung von bis zu 10% ist bei einer anschließenden ordnungsgemäßen Pflege zulässig, wenn sie im Schwachastbereich durchgeführt wird und die Aststärke bis zu 10 cm Durchmesser beträgt;
Diese Maßnahmen sind mindestens eine Woche vor der beabsichtigten Durchführung dem Ordnungsamt schriftlich anzuzeigen.
Zulässige Handlungen sind weiterhin:
- der Einsatz von Streusalz zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht im Bereich von Straßen und Wegen, wenn die Verwendung anderer Streumittel zur Verkehrssicherung nicht ausreicht;
- unaufschiebbare Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Maßnahmen der Gefahrenabwehr sind dem Ordnungsamt unverzüglich anzuzeigen und führen gemäß § 9 der Satzung zu einer Ersatzpflanzung bzw. Ausgleichzahlung.
§ 6 Anordnung von Maßnahmen
- Die Gemeinde Ostseebad Hohwacht kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes bestimmte Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutze von gefährdeten Gehölzen im Sinne des § 1 dieser Satzung trifft; dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung von Baumaßnahmen.
- Die Gemeinde Ostseebad Hohwacht kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Durchführung bestimmter Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Gehölzen durch die Gemeinde oder durch von ihr Beauftragte duldet, sofern ihm die Durchführung nicht selbst zugemutet werden kann.
§ 7 Ausnahmen und Befreiungen
- Ausnahmen von den Verboten des § 4 sind zu genehmigen, wenn
- der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes auf Grund von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, geschützte Gehölze zu entfernen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern und er sich nicht in anderer zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann,
- bei der Durchführung eines Bauvorhabens, auf das bauplanungsrechtlich Anspruch besteht, im Bereich des Baukörpers geschützte Gehölze vorhanden sind und diese auch bei einer zumutbaren Verschiebung oder Veränderung des Baukörpers nicht erhalten werden können,
- von einem geschützten Gehölz Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen und keine andere zumutbare Möglichkeit der Gefahrenabwehr gegeben ist,
- die Beseitigung des Gehölzes aus überwiegendem, auf andere Weise nicht zu verwirklichendem öffentlichen Interesse dringend erforderlich ist,
- die Gehölze die Einwirkung von Licht und Sonne auf Fenster unzumutbar beeinträchtigen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung liegt vor, wenn Fenster so beschattet werden, dass dahinter liegende Wohnräume während des Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden können. Soweit notwendig, sind die Ausnahmevoraussetzungen vom Antragsteller nachzuweisen.
- einzelne Bäume eines größeren Baumbestandes im Interesse der Erhaltung des übrigen Bestandes entfernt werden müssen.
- Von den Verboten des § 4 können im Einzelfall Befreiungen erteilt werden, wenn
- das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Befreiung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist oder
- überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern.
- Ausnahmen oder Befreiungen sind beim Ordnungsamt des Amtes Lütjenburg schriftlich zu beantragen.
- Die Entscheidung über die Ausnahme oder Befreiung wird durch das Amt Lütjenburg für die Gemeinde Ostseebad Hohwacht schriftlich erteilt, ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter und kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Der Bescheid ist für die Dauer von einem Jahr gültig.
§ 8 Anzeige- und Antragsverfahren
- Fällanträge sind schriftlich einzureichen. Die Antragstellung erfolgt ausschließlich mittels
Antragsformular. Dieses ist im Ordnungsamt erhältlich bzw. im Internet unter https://www.amt-luetjenburg.de/ . Eine Bearbeitung erfolgt erst nach Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen. - Die Ordnungsbehörde lässt die beantragten Maßnahmen sowie die zur Fällung vorgesehenen Gehölze vor der Erteilung des Bescheides vor Ort prüfen.
- Die Entscheidung erfolgt durch die Ordnungsbehörde mittels rechtsmittelfähigen Bescheids. Sie kann widerruflich erteilt und mit Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen) versehen werden.
§ 9 Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen
- Wird auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 eine Ausnahme erteilt oder muss ein Gehölz im Sinne von § 5 d) entfernt werden, so soll der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Grundstückes auf seine Kosten für jeden entfernten geschützten Baum als Ersatz bis zu drei standortgerechte, heimische und langlebige Laubbäume auf einem Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung pflanzen und erhalten (Ersatzpflanzung). Ist ein anderer Antragsteller, so tritt er an die Stelle des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten.
Die Anzahl der als Ersatz zu pflanzenden Bäume richtet sich nach dem Stammumfang des zu fällenden Baumes (in 1,0 m Höhe gemessen) und bestimmt sich wie folgt:
Stammumfang des zu fällenden Baumes 30 — 99 cm = Pflanzung eines Ersatzbaumes,
Stammumfang des zu fällenden Baumes 100 — 150 cm = Pflanzung von zwei Ersatzbäumen,
Stammumfang des zu fällenden Baumes über 150 cm = Pflanzung von drei Ersatzbäumen.
Entfernte Hecken sind in voller Länge durch Neupflanzungen zu ersetzen.
Zur Neupflanzung ist ausschließlich Baumschulware zu verwenden, wobei der Stammumfang der Ersatzbäume mindestens 14 cm (in 1,0 m Höhe gemessen) zu betragen hat.
- Ist eine Ersatzpflanzung ganz oder teilweise unmöglich, so ist eine Ausgleichszahlung zu leisten. Unmöglich ist eine Ersatzpflanzung, wenn ihr rechtliche oder tatsächliche Gründe (fachliche Gesichtspunkte eingeschlossen) entgegenstehen. Als Ausgleichszahlung ist pro Ersatzbaum eine Summe von 225,00 an die Gemeinde zu zahlen. Der Wert ergibt sich aus dem Durchschnittspreis eines hochstämmigen, mindestens 3 x verpflanzten, heimischen Laubbaumes mit 14 — 16 cm Stammumfang zuzüglich einer Pflanzkostenpauschale sowie einer zweijährigen Anwachspflege.
Die Höhe einer Ausgleichszahlung für eine Hecke ergibt sich aus dem Preis der für einen Meter Heckenlänge erforderlichen Pflanzen + Pflanzkosten- und Anwachspflegepauschale:
0,80 — 1,50 m 10 m Hecke = 1 Baum 22,50 €/m
Der Geldbetrag ist auch zu zahlen, wenn der Antragsteller die Verpflichtung nach Abs. 1 nicht erfüllt.
- Mängel und Schäden an geschützten Gehölzen können zu einer entsprechenden Minderung der Verpflichtungen führen. Neben einem verminderten Vitalitätszustand sind auch die Art und der Standort des zu entfernenden Gehölzes bei der Festlegung der Ersatzpflanzungen bzw. der Ausgleichszahlung zu berücksichtigen. Die Entscheidung erfolgt durch das Ordnungsamt auf Grund von Art und Maß des Mangels/Schadens nach pflichtgemäßem Ermessen.
- Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung eines Gehölzes gilt erst dann als erfüllt, wenn der Baum oder die Hecke nach Ablauf von zwei Jahren zu Beginn der folgenden Vegetationsperiode angewachsen ist. Ist dies nicht der Fall, so ist der Eigentümer des Gehölzes zu diesem Zeitpunkt zur nochmaligen Ersatzpflanzung verpflichtet.
- Die Behörde kann die Realisierung der Ersatzpflanzungen überprüfen bzw. überprüfen lassen.
- Für unheilbar kranke bzw. abgestorbene Gehölze sind keine Ersatzpflanzungen zu leisten.
§ 10 Gehölzschutz im Baugenehmigungsverfahren
- Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so sind im Lageplan die auf dem Baugrundstück vorhandenen sowie die von Nachbargrundstücken darauf einwirkenden (Kronentraufe bzw. Wurzelbereich entsprechend § 4 Abs. 3) geschützten Gehölze im Sinne des § 3 ihr Standort, die Art, der Stammumfang und der Kronendurchmesser einzutragen.
- Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dessen Verwirklichung geschützte Gehölze entfernt, zerstört, geschädigt oder verändert werden sollen, ist der Antrag auf Ausnahme gemäß § 7 Abs. 3 beim Ordnungsamt des Amtes Lütjenburg zu stellen. Die Entscheidung zum Antrag wird durch das Amt Lütjenburg getroffen.
- Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten sinngemäß auch für Bauvoranfragen. Die Darstellung der Gehölze kann in diesem Fall maßstabgerecht auf einer Abzeichnung der Flurkarte bzw. einer Vergrößerung derselben erfolgen oder auf einem maßstabgerechten Lageplan.
§ 11 Folgenbeseitigung
- Werden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstückes mit geschützten Gehölzen entgegen den Verboten des § 4 und ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nach § 7 vorliegen, geschützte Gehölze entfernt oder in ihrem charakteristischen Aussehen auf Dauer verändert oder verunstaltet, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte für jedes entfernte beziehungsweise wesentlich veränderte Gehölz einen entsprechenden Ersatz nach der Maßgabe des § 9 Abs. 1 dieser Gehölzschutzsatzung zu pflanzen und zu erhalten.
- Werden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstückes mit geschützten Gehölzen entgegen den Verboten des § 4 und ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nach § 7 vorliegen, geschützte Gehölze geschädigt, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte, soweit dies möglich ist, Schäden oder Veränderungen zu beseitigen oder zu mildem.
- Ist in Fällen des Absatzes 1 eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ganz oder teilweise nicht möglich, so ist eine Ausgleichszahlung nach der Maßgabe des § 9 Abs. 2 dieser Gehölzschutzsatzung zu leisten.
- Hat ein Dritter geschützte Gehölze ohne Berechtigung entfernt, zerstört oder geschädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert, so entstehen die Verpflichtungen für den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nach den Absätzen 1 bis 3, sofern der Verursacher nicht ermittelt werden kann.
§ 12 Verwendung von Ausgleichszahlungen
Die nach dieser Satzung zu errichtenden Ausgleichszahlungen sind an die Gemeinde Ostseebad Hohwacht zu leisten. Sie werden zweckgebunden für Ersatzpflanzungen im Gemeindegebiet nach Möglichkeit in der Nähe des Standortes der entfernten oder zerstörten Gehölze verwendet.
§ 13 Betreten von Grundstücken
Die Beauftragten der Gemeinde Ostseebad Hohwacht sind berechtigt, nach angemessener Vorankündigung zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung Grundstücke zu betreten; sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen des Grundstückseigentümers oder des Nutzungsberechtigten auszuweisen. Sofern Gefahr im Verzuge ist, kann auf eine Vorankündigung verzichtet werden.
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig nach dieser Satzung in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Nr. 2 LNatSchG S-H handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
- geschützte Gehölze entgegen den Verboten des § 4 oder ohne Ausnahmegenehmigung bzw. Befreiung nach § 7 beseitigt oder Handlungen vornimmt, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder erheblichen Beeinträchtigung führen können,
- Anordnungen zur Pflege, zur Erhaltung oder zur sonstigen Sicherung gefährdeter geschützter Gehölze gemäß § 6 Absätze 1 und 2 nicht Folge leistet,
- Nebenbestimmungen einer Ausnahmegenehmigung nach § 7 nicht erfüllt,
- entgegen § 9 Absätze 1 und 3 geschützte Gehölze nicht in den Lageplan einträgt.
- Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 43 Abs. 3 NatSchAG M-V mit einer Geldbuße geahndet
werden. § 11 Satz 2 gilt entsprechend für Bußgelder. Die Zahlung eines Bußgeldes entbindet nicht von den Verpflichtungen nach § 10 dieser Satzung.
§ 15 Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.