Bündnis 90/Die Grünen, Ortsverband Hohwacht, beantragen für das in der im Auftrag der Gemeinde Hohwacht erstellten städtebaulichen Kurzanalyse der unbebauten Bereiche innerhalb der Ortschaft Hohwacht aus dem Februar 2019 genannten Flächen Reiherstieg-Waldstr. und Seestrasse sowie Im Wiesengrund als auch An den Tannen und schließlich Eckrehm-Soltwisch eine Gestaltungssatzung gemäß Anlage zu erlassen.
Lage:
Die Gemeinde hat durch ein Gutachten 4 Gebiete ausgedeutet, in denen eine Nachverdichtung möglich ist. Zur Steuerung der möglichen Bautätigkeit wurde in der GV gegen die Stimmen der Fraktion der Bündnis90/Grüne beschlossen, statt anderer satzungsgebender Möglichkeiten, einen Bebauungsplan zu für das Gebiet Eckrehm zu erstellen. Dazu wurden entsprechende Finanzmittel eingestellt und folgender Beschluss gefasst (Zitat):
„Bebauungsplan Nr. 22 für das Gebiet „Eckrehm / Soltwisch“ Aufstellungsbeschluss
Für das Gebiet Eckrehm / Soltwisch“ wird ein Bebauungsplan aufgestellt. Es werden folgende Planungsziele verfolgt
o Überplanung eines Baugebietes unter Berücksichtigung von Dauer- und Ferienwohnen
Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs, mit der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll das Büro ARCHITEKTUR + STADTPLANUNG, Stadtplanungsbüro Beims in Schwerin beauftragt werden.
Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen_
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll in Form einer öffentlichen Versammlung durchgeführt werden.“
Die Mehrheit der GV verkennt dabei, dass neben Bebauungsplänen auch andere Satzungen nach dem Bauplanungs-, Bauordnungs- und dem Denkmalrecht den Schleswig-Holsteinischen Städten und Gemeinden attraktive Steuerungsmöglichkeiten für die städtebauliche Entwicklung bieten. Zu den Instrumentarien gehören die Erhaltungssatzung nach § 172 des Baugesetzbuches (BauGB), die Gestaltungssatzung sowie die Denkmalbereichs.
Teilweise setzt die Haushaltsplanung kommunaler Gebietskörperschaften den planerischen Ausgestaltungsmöglichkeiten enge Grenzen. Diesem Problem wird aber mit Fördermitteln des Landes entgegengewirkt. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschließen, dass zumindest einigen Gemeinden das Wissen um Möglichkeiten, Reichweite und auch Grenzen dieser hilfreichen Planungsinstrumente fehlt. Dies zeigt sich in der planerischen Anwendungspraxis einiger Gemeinden, bei denen sich Fehlanwendungen konstatieren lassen.
Kluger Einsatz der Satzungsinstrumentarien vorausgesetzt, können bemerkenswerte Ergebnisse erzielt werden.
Begründung:
Die Satzungsaufstellung kann durch die Gemeinde mit Zuarbeit des Bauamtes erfolgen.
Dadurch kann die Satzung schneller und zu geringeren Kosten als ein Bebauungsplan erstellt werden.
Die Gestaltungssatzung kann in spätere Bebauungspläne Eingang finden.
Spätere Bebauungspläne können durch die Gemeinde als vorhabenbezogene Bebauungspläne gestaltet werden, bei denen der Bauherr die Kosten des Bebauungsplanes übernimmt.
Die Gemeinde wird von Kosten entlastet.
Zur Erläuterung:
Gestaltungssatzungen
Die Gemeinden können für ihr Hoheitsgebiet oder Teile davon örtliche Bauvorschriften erlassen. Über örtliche Bauvorschriften können z.B. Gestaltungsvorgaben für bauliche Anlagen und Werbe-anlagen Abstandsflächen, die Größe, Art und Ausstattung von Kinderspielplätzen, Vorgaben über die Anzahl not-wendiger Stellplätze und Fahrrad-Abstellplätze oder Art, Gestaltung und Ausführung von Erschließungsanlagen erlassen werden. Die sog. Gestaltungssatzung hat den Schutz oder die Pflege des Ortsbildes im Fokus und widmet sich dem äußeren Erscheinungsbild von baulichen Anlagen sowie von Werbeanlagen. Die Ziele der Satzungen differieren je nach dem aufgeführten Zweck des jeweiligen Satzungstyps. Allen gemein ist, dass die örtlichen Bauvorschriften Inhalts- und Schranken-bestimmungen des Eigentums sind. Sie unterliegen somit den damit verbundenen recht-staatlichen Geboten. Auch wenn die Satzungen das gleiche Aufstellungsverfahren durchlaufen müssen, gibt es auf der inhaltlichen Ebene – angefangen mit dem Regelungsgegenstand – große Unterschiede. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf die Gestaltungssatzung.
Inhaltliche Festlegungen
Zweifelsfrei können in Gestaltungssatzungen die Gebäudeform, die Fassadengestaltung, Form und Gliederung von Fenstern, die Zulässigkeit eines Drempels oder Kniestocks, die Dachformen, das Dachmaterial, die Dachfarbe und Neigung des Daches, Dachaufbauten und Einfriedungen, auch die Erdgeschoßfußbodenhöhe geregelt werden. Oft werden in Gestaltungssatzungen auch Regelungen zu First-, Sockel- und Traufhöhen aufgenommen.
Bei der werkstatt heizen spielen traditionelle heizverfahren keine rolle,
in großen räumen ist der einbau traditioneller heizkörper unwirtschaftlich, da sich die wärme in großen räumen ausbreitet.
Ist er hier verwendet wird Luftheizung DIREKTE, so dass die Wärme auf den Arbeitsplatz gerichtet ist, können natürlich verschiedene Wärmequellen, Heizung,
Gas, Kohle oder Strom.
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