Inhaltsübersicht:

I. Allgemeine Vorschriften

§1 Örtlicher Geltungsbereich
§2 Sachlicher Geltungsbereich
§3 Allgemeine Anforderungen

II. Begriffsbestimmungen

§4 Gebäudetypen
(1)  Der Niederdeutsche Hallenhaustyp
(2)  Der Hochdielenhaustyp
(3)  Der Katentyp
(4)  Der Schifferhaustyp
(5)  Der Drempelhaustyp
(6)  Der Künstlerhaustyp
(7)  Sonstige Hauptbaukörper


III. Gestaltungsvorschriften

§5 Baukörper
§6 Farbgestaltung
§7 Einfriedungen
§8 Vorgärten
§9 Festsetzungen für Bereiche mit schilfrohrgedeckten Häusern
§10 Werbeanlagen

 

IV. Schlußbestimmungen

§11 Ordnungswidrigkeiten
§12 Inkrafttreten

 

Anlage:  Karte des Geltungsbereichs der Gestaltungssatzung (noch zu erstellen)

Zum Schutz und zur geordneten Gestaltung des Ortsbildes der Ortsteile Reiherstieg-Waldstr. und Seestrasse sowie Im Wiesengrund als auch An den Tannen und schließlich Eckrehm-Soltwisch der Gemeinde Ostseebad Hohwacht wird aufgrund des § 84 Abs.1 Nr. 1 und 2 der Landesbauordnung (LBauO S-H) vom 22.01.2009 in Verbindung mit der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 erlassen:

 

I.  Allgemeine Vorschriften

§1 Örtlicher Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für das in der im Auftrag der Gemeinde Hohwacht erstellten städtebaulichen Kurzanalyse der unbebauten Bereiche innerhalb der Ortschaft Hohwacht aus dem Februar 2019 genannten Flächen Reiherstieg-Waldstr. und Seestrasse sowie Im Wiesengrund als auch An den Tannen und schließlich Eckrehm-Soltwisch. Der Plan im Maßstab 1:4000 ist Bestandteil dieser Satzung und als Anlage 1 beigefügt. Der Plan liegt im Amt Lütjenburg während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht aus.

§ 2 Sachlicher Geltungsbereich

(1)       Die Satzung gilt für Um-, Erweiterungs- und Neubauten, für sonstige Veränderungen der äußeren Gestaltung, für Einfriedungen, für die Gestaltung der nichtüberbauten Flächen der bebauten Grundstücke sowie für Werbeanlagen und Warenautomaten.

(2)          Die Gestaltungsvorschriften gelten nur für Anlagen und Anlagenteile, die von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbar sind.
Öffentliche Verkehrsflächen im Sinne dieser Satzung sind Straßen, Wege und Plätze sowie öffentlich zugängliche Freiflächen.

(3)          Die Bestimmungen des Denkmalschutzes bleiben von den Vorschriften dieser Satzung unberührt.

 

§3  Allgemeine Anforderungen

Veränderungen baulicher Anlagen und Neubauten im Geltungsbereich der Satzung müssen nach Maßgabe der §§ 4 bis 10 so ausgebildet werden,

daß die architektonischen Merkmale der Bausubstanz, die die baugeschichtliche Entwicklung der Ortslagen charakterisieren, bewahrt werden,

daß der dörfliche Charakter der Bebauung in der Gemeinde erhalten bleibt

und daß die einzelnen Bereiche der Ortslagen in ihrer charakteristischen Freiraumstruktur, Bauweise und Gestaltung erhalten werden.

 

II. Begriffsbestimmungen

§4  Gebäudetypen

(1)     Der Niederdeutsche Hallenhaustyp hat ein schiffrohrgedecktes Walmdach mit einer Dachneigung von 40° bis 50°.

Die Traufhöhe beträgt höchstens 2,4 m. Als Traufhöhe im Sinne dieser Satzung gilt das Maß von der Geländeoberfläche an der Straßenseite des Gebäudes bis zur Schnittlinie der Außenfläche der Wand mit der Dachhaut.

An einem Giebel ist das Dach mittig in einer Höhe von 0,6 bis 1,0 m eingeschnitten, so daß die Traufhöhe in diesem Bereich mindestens 3,0 m und höchstens 3,4 m beträgt.

Die Oberflächen der Fassaden sind aus Ziegelsichtmauerwerk, aus Putz oder aus Fachwerk herzustellen.

AM Giebel mit eingeschnittenem Dach ist die Fassade in der Breite des Dacheinschnitts mit einem Tor oder mit Türen und Fenstern zu versehen.

Fensteröffnungen haben stehende Formate; beim Einbau von Fenstern in vorhandene Fensteröffnungen ist gegebenenfalls eine Teilung durch Pfosten vorzunehmen, um stehende Fensterformate zu erzielen.

Gauben sind nur als Fledermausgauben und nur an den Längsseiten des Gebäudes zulässig. Auf einer Dachseite ist nur die Ausbildung einer Gaube erlaubt. Der Abstand zwischen Gaube und Gratlinie muß mindestens 1,5 m betragen. Die Unterkante der Gaube soll mindestens 1,0 m und der höchste Punkt der Gaubenfront soll nicht höher als 2,5 m über der Traufe liegen. Die Höhe der Gaubenfront darf 1,2 m nicht überschreiten.

Anbauten dürfen nur mit einem Schleppdach, das an der Traufe des Hauses ansetzt, ausgeführt werden.

(2)      Der Hochdielenhaustyp hat ein schilfrohrgedecktes Knüppelwalmdach, bei dem der Walm über der Eingangsseite am Giebel tief heruntergezogen ist, so daß dort ein bis zu 2,0 m breiter Dachüberstand entsteht, der durch Kopfbänder gestützt wird. Die Dachneigung beträgt 45 bis 50°.

Die Traufhöhe beträgt an den Längsseiten des Gebäudes höchstens 2,5 m,

Die Oberflächen der Fassaden sind aus Ziegelsichtmauerwerk, Putz oder Fachwerk herzustellen.

Fensteröffnungen haben stehende Formate. Beim Einbau von Fenstern in vorhandene Fensteröffnungen ist gegebenenfalls eine Teilung durch Pfosten vorzunehmen, um stehende Fensterformate zu erzielen.

Gauben sind nur als Fledermausgauben mit Schilfrohrdachdeckung auszubilden. Auf einer Dachseite ist die Ausbildung nur einer Gaube erlaubt. Die Unterkante der Gaube soll mindestens 0,8 m und der höchste Punkt der Gaubenfront soll höchstens 2,5 m über der Traufe liegen. Die Höhe einer Gaubenfront darf 1,2 m nicht überschreiten.

(3)      Der Katentyp hat ein schilfrohrgedecktes Krüppelwalmdach mit einer Dachneigung von 45° bis 50 0.

Die Traufhöhe beträgt höchstens 2,8 m.

Die Oberflächen der Fassaden sind aus Putz, aus Fachwerk, aus Ziegelsichtmauerwerk oder aus geschlämmtem Mauerwerk herzustellen. Giebeldreiecke können auch mit senkrechten Verbretterungen verkleidet werden.

Bei Gebäuden, die länger als 7,5 m sind, sind an der Eingangsseite die Haustür mittig und die Fenster symmetrisch dazu anzuordnen.

Fensteröffnungen haben stehende Formate. Die Breite einer Fensteröffnung beträgt mindestens 0,85 m, aber höchstens 1,0 m und die Höhe einer Fensteröffnung beträgt mindestens 1,25 m und höchstens 1,40 m.

Fenster müssen zweiflügelig ausgebildet werden.

Glasflächen in Fenstern sind durch einen Kämpfer oder durch Sprossen geteilt, wobei die obere Glasfläche eine Höhe von einem Viertel bis zu einem Drittel der Fensterhöhe hat.

Fenster im Dachgeschoßbereich des Giebels sind symmetrisch angeordnet. Zulässig sind in diesem Bereich höchstens zwei Fenster mit den Abmessungen entsprechend Satz 7 und zwei Fenster mit den Abmessungen 0,50 m bis 0,80 m Höhe und 0,40 m bis 0,60 m Breite.

Dachgauben sind als Fledermausgauben auszubilden. Die Gaube muß auf der Dachfläche mittig angeordnet werden. Die Unterkante der Gaube soll mindestens 0,80 m über der Traufe des Hauptdaches liegen. Die Höhe der Gaubenfront darf 1,10 m nicht überschreiten.

Die Dachdeckung, die Dachneigung und die Traufhöhe von Anbauten müssen wie die des zugehörigen Hauptgebäudes ausgeführt werden. Die Firsthöhe von Anbauten ist mindestens 0,40 m niedriger als der First des Hauptbaukörpers.

(4)       Der Schifferhaustyp hat ein Krüppelwalmdach und ist mit rotbraunen Dachziegeln, Betondachsteinen oder mit Schilfrohr gedeckt.

Die Dachneigung beträgt 45° bis 50°.

Die Traufhöhe beträgt höchstens 2,90 m.

Die Oberflächen der Fassaden sind aus rotbraunem Ziegelsichtmauerwerk oder aus Putz herzustellen. Die Fassaden werden durch vorstehende Ziegelschichten oder geputzte Gesimse in Traufhöhe und am Ortgang gegliedert.

An der der öffentlichen Verkehrsfläche zugewandten Fassade sind die Hauseingangstür mittig und je zwei Fenster links und rechts der Hauseingangstür symmetrisch angeordnet.

Die Fensteröffnungen haben stehende Formate.

Die Breite einer Fensteröffnung beträgt mindestens 0,85 m und höchstens 1,0 m und die Höhe einer Fensteröffnung beträgt mindestens 1,30 m und höchstens 1,50 m. Fenster müssen zweiflügelig ausgebildet werden.

Die Glasflächen in den Fenstern sind in der Höhe durch Kämpfer und/oder Sprossen in drei gleiche Teile zu teilen oder durch Kämpfer in zwei Teile im Verhältnis 1 : 2 zu teilen.

Im Dachgeschoßbereich des Giebels sind die Fenster symmetrisch anzuordnen. Abweichend hiervon ist im Giebel die Anordnung einer Luke zulässig.

Gauben sind bei Schilfrohrbedachung oder Biberschwanzdachdeckung nur als Fledermausgauben und bei sonstigen Dachziegel- oder Betondachsteindeckungen nur als Schleppgauben auszubilden. Auf einer Dachseite ist nur die Ausbildung einer Gaube erlaubt. Die Gaube muß auf der Dachfläche mittig angeordnet werden und die gleiche Dacheindeckung wie das Hauptdach haben,

Die Gaube darf nicht breiter als 2,5 m sein und höchstens 1,20 m hoch sein. Das Gaubendach muß eine Dachneigung von mindestens 25° haben und darf nur bis zu einer Höhe von 1,0 m unter First reichen. Die Unterkante der Gaubenfront muß mindestens 0,90 m über der Traufe (senkrecht gemessen) liegen.

Die Oberflächen der Fassaden und der Dächer von Anbauten sind wie die des zugehörigen Hauptbaukörpers zu gestalten. Die Traufe des Anbaus ist in der Höhe der Traufe des Hauptbaukörpers angeordnet.

(5)       Der Drempelhaustyp hat ein mit Pappbahnen oder -schindeln gedecktes Satteldach mit einer Dachneigung von 20° bis 25°. Über dem Erdgeschoß ist ein Drempel ausgebildet.

Die Traufhöhe beträgt höchstens 4,5 m.

Der Dachüberstand beträgt an der Traufe mindestens 0,40 m, am Giebel mindestens 0,15 m.

Die Oberflächen der Fassaden sind in Putz ausgeführt.

An der der öffentlichen Verkehrsfläche zugewandten Fassade ist mittig ein Frontspieß, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Mittelrisalit, angeordnet. Die Hauseingangstür ist in der Straßenfassade mittig und je zwei Fenster sind links und rechts der Hauseingangstür angeordnet

Fensteröffnungen haben stehende Formate; Glasflächen in Fenstern sind durch einen Kämpfer oder eine Sprosse im Verhältnis von 1 : 2 zu unterteilen.

Im Frontspieß im Obergeschoß sind zwei Fenster in der Größe der Fenster des Erdgeschosses angeordnet. Die Fenster im Drempel unter der Traufe sollen axial über den Fenstern des Erdgeschosses angeordnet sein.

Am Giebel sind die Fenster im Obergeschoß symmetrisch angeordnet.

Die der öffentlichen Verkehrsfläche zugewandte Fassade ist durch ein Gesims in Erd- und Obergeschoß zu gliedern.

Die Tür- und Fensteröffnungen sollen mit Putzfaschen versehen werden.

(6)      Der Künstlerhaustyp hat ein Satteldach oder ein Krüppelwalmdach mit Dachziegeln, Betondachsteinen oder Schilfrohrdachdeckung und mit einer Dachneigung von 25° bis 52°.

Die Fassaden sind zum Beispiel durch die Anordnung von Veranden, Windfängen, Erkern und Rücksprüngen gegliedert.

Die Traufhöhe beträgt 3,0 m bis 4,8 m.

Die Oberflächen der Fassaden sind mit Putz ausgeführt. Darüber hinaus sind auch Fachwerk, Ziegelsichtmauerwerk im Sockelbereich und im Brüstungsbereich des Erdgeschosses und Verbretterung von Veranda-Außenwänden, im Dachgeschoßbereich der Giebel und von Gaubenwänden zulässig.

Gauben sind als Schleppgaube oder als Fledermausgaube gestaltet.

Die Dächer von Anbauten sind wie die Dachdeckung des Hauptbaukörpers auszuführen.

(7)    Sonstige Hauptbaukörper haben ein Sattel- oder Krüppelwalmdach mit einer Dachneigung von 38° bis 52°. Die Hauptdachflächen haben die gleiche Dachneigung. Die Dachflächen sind mit Schilfrohr, Dachziegeln oder Betondachsteinen in rotbraunen oder braunen Farbtönen einzudecken.

Bei schilfrohrgedeckten Dächern ist eine übergreifende Firstausbildung, wie zum Beispiel die Heidedeckung, nicht zulässig.

Der Dachüberstand beträgt bei Schilfrohrdächern mindestens 0,50 m und bei Dächern mit Ziegel- oder Betondachsteindeckungen mindestens 0,20 m und höchstens 0,80 m an der Traufe und bis höchstens 0,50 m am Giebel.

Die Traufhöhe beträgt bei eingeschossigen Gebäuden höchstens 3,50 m. Bei zweigeschossigen Gebäuden darf die Traufhöhe von 6,50 m nicht überschritten werden.

Die Oberflächen der Fassaden sind aus glattem oder feinstrukturiertem Putz, aus rotbraunem Ziegelsichtmauerwerk, aus geschlämmtem Mauerwerk, aus Fachwerk oder aus Holz zu gestalten.

Die Länge von Gebäuden oder Fassadenabschnitten an der Straßenseite soll höchstens 15 m betragen. Neubauten, die diese Länge überschreiten, müssen durch Fassadenrücksprünge von mindestens 1,0 m in Fassadenabschnitte unterteilt werden, die höchstens 15 m lang sind.

Zur Gliederung der Fassaden sind nur folgende Gestaltungselemente zulässig:

– Windbretter zur Betonung des Ortgangs,

– Gesimse zur gestalterischen Gliederung der Fassade,

– Materialwechsel in der Fassade,

– Fensterladen.

Fensteröffnungen sollen ein stehendes Format haben oder durch symmetrische Teilung Fensterflügel mit stehendem Format erhalten. Fenster mit einer größeren lichten Höhe der Öffnung als 1,50 m sind mit mittigem oder oberem Kämpfer zu versehen.

Gauben sind bei Schilfrohrdachdeckungen nur als Fledermausgaube und bei Dachziegel- oder Betondachsteindeckungen nur als Schleppgaube auszubilden. Bei Dachziegel- oder Betondachsteindeckungen ist auch die Ausbildung eines Zwerchgiebels zulässig.

Die Dächer der Gauben sind wie das zugehörige Hauptdach einzudecken.

Die Summe der Breiten der Gauben auf einer Dachfläche darf nicht mehr als die Hälfte der Trauflänge des Daches betragen. Der Abstand zwischen Gaube und Ortgang (Giebel) muß mindestens 1,0 m betragen. Die Unterkante von Gauben muß mindestens 0,70 m (senkrecht gemessen) über der Traufe liegen, Die Gaube darf höchstens 1,5 m hoch sein. Gaubendächer und Zwerchgiebeldächer dürfen nur bis zu einer Höhe von 1,0 m unter dem First reichen.

Rolläden sind nur zulässig, wenn ihre Kästen und Führungsschienen auf der Fassadenoberfläche nicht sichtbar sind.

Die Höhe des Eingangsbereichs des Erdgeschosses beziehungsweise der Oberkante des Sockels darf nicht mehr als 0,50 m über der mittleren Höhe des in einer Breite von 1,50 m um das Gebäude geplanten Geländes liegen.

 

III.           Gestaltungsvorschriften

§5  Baukörper

Im Geltungsbereich dieser Satzung müssen Hauptbaukörper bei Neu-, Um- oder Er­weiterungsbauten entsprechend einem der in § 4 definierten Gebäudetypen ausge­führt werden. Bei Neubau eines Hauptbaukörpers soll der Gebäudetyp einem auf den Nachbargrundstücken vorhandenen Gebäudetyp entsprechen, wenn Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen.

Abweichend von den vorstehend in § 4 definierten Gebäudetypen sind bei Gebäu­den, die eine Giebelbreite von mehr als 12,0 m haben, sowie bei Garagen und Ne­bengebäuden auch Dachneigungen von 10° bis 38° zulässig. Offene Garagen in Form von Carports können auch Dachneigungen kleiner als 10° haben, wenn die Dachfläche durch eine umlaufende waagerechte Holzblende verdeckt wird.

§6  Farbgestaltung

Für die farbige Gestaltung von Fassaden mit Putz und gestrichenem Mauerwerk sind folgende Farbtöne zu verwenden:

Weiß                                         vergleichbar mit RAL 9010

Rotbraun                                  vergleichbar mit RAL 8012

Schleswig-Holsteinblau          vergleichbar mit RAL 5009

Orientrot                                   vergleichbar mit PAL 3031

Altrosa                                      vergleichbar mit RAL 3014

Sonnengelb                              vergleichbar mit PAL 1032

Elfenbein                                  vergleichbar mit RAI. 1014

Für die farbige-Gestaltung von hölzernen Fassadenteilen und Einfriedungen sind

folgende Farbtöne zu verwenden:

Rotbraun                                   vergleichbar mit RAL 8012

Dunkelbraun                              vergleichbar mit RAL 8014

Orientrot                                   vergleichbar mit RAL 3031

Schwarz                                   vergleichbar mit RAL 8022

Minttürkis                                 vergleichbar mit RAL 6033

Dunkelgrün                               vergleichbar mit RAL 6002

Stahlblau                                  vergleichbar mit RAL 5007

Graublau                                   vergleichbar mit RAL 5014

§7  Einfriedungen

(1)       Zur Begrenzung bebauter Grundstücke an den öffentlichen Verkehrsflächen sind nur folgende Einfriedungen gestattet:

– Hecken aus einheimischen Gehölzen, nicht aus Nadelgehölzen,

– Feldstein-Trockenmauern, Feldsteinsetzungen mit Erdwall,

– Zäune aus senkrechten Holzlatten mit rechteckigem oder halbkreisförmigem Querschnitt,

– Jägerzäune (unter 45° kreuzweise angeordnete Holzlatten),

– Maschendrahtzäune aus Zaunfeldern mit Metalirahmen in Verbindung mit einer Hecke,

– Bretterwände.

(2)       Zaunpfosten sind nur aus Holz, Beton oder Metall herzustellen. lm Bereich der Grundstückszufahrten sind gemauerte Pfeiler zulässig.

(3)       An der Grundstücksgrenze zur Straße dürfen Zäune eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. Bretterwände dürfen mit einer Höhe bis zu 1,8 m nur dann auf der straßenseitigen Grundstücksgrenze stehen, wenn sie sich auf der Flucht mit der Straßenfront eines Gebäudes befindet. Höhere Einfriedungen dürfen nur in oder hinter der Bauflucht errichtet werden.

(4)       Bei farbiger Gestaltung der Einfriedungen einschließlich der Tore dürfen höchstens zwei unterschiedliche Farbtöne verwendet werden.

(5)    An Grenzen, die bebaute oder gewerblich genutzte Grundstücke zur offenen Land­schaft begrenzen, sind Hecken aus einheimischen Gehölzen anzulegen.

§8  Vorgärten

Als Vorgärten im Sinne der Satzung gelten die unbebauten Flächen, die zwischen der Baufluchtlinie der Gebäude und dem öffentlichen Verkehrsraum Hegen.

Vorgärten sind, mit Ausnahme der Flächen für Zufahrten und Zugänge, gärtnerisch zu gestalten. Sie dürfen nicht als Arbeits- oder Lagerflächen genutzt werden.

Als Oberflächenbefestigung für Zuwegungen und Zufahrten dürfen nur Pflaster sowie Platten in einer Größe von höchstens 0,50 m x 0,50 m, Rasengitterplatten, Kies, Splitt oder Schotter verwendet werden.

Stellplätze für bewegliche Abfallbehälter sind durch Geholze oder Rankgerüste so abzuschirmen, daß sie von öffentlichen Verkehrsflächen aus nicht eingesehen werden können

§9  Festsetzungen für Bereiche mit schilfrohrgedeckten Häusern

In dem in Anlage 1 dargestellten Teilbereich Waldstr. und Seestr. sowie an den Tannen befinden sich Ensembles von schilfrohrgedeckten Häusern, die das Ortsbild in besonderer Weise prägen und die aus

bauhistorischer und volkskundlicher Sicht von hervorragender Bedeutung sind.

Die im öffentlichen Interesse liegende und dem Wohl der Allgemeinheit dienende Erhaltung des das Bild der Kulturlandschaft prägenden Baubestandes rechtfertigt nach §32 Abs.4 Satz 3 LBauO S-H Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen der Landesbauordnung (LBauO S-H) bei der Genehmigung der Errichtung, der Änderung und der Nutzungsänderung baulicher Anlagen in den dargestellten Bereichen, wenn Bedenken hinsichtlich des Brandschutzes zurückgestellt werden können.

§ 10  Werbeanlagen

(1)            An Einfriedungen, die Grundstücke zur offenen Landschaft begrenzen, dürfen keine Werbeanlagen errichtet werden.

(2)            Werbeanlagen dürfen wesentliche Gliederungselemente von Gebäudefassaden wie Tore, Türen, Fenster, Erker, Gesimse, Pfeilervorlagen, Ornamente und Trauflinien weder überdecken noch überschneiden.

(3)            Werbeanlagen an Einfriedungen und in Vorgärten dürfen eine Höhe von 1,50 m über Gelände und eine Ansichtsfläche von 0,50 m2 nicht überschreiten.

(4)            Werbeanlagen als Ausleger dürfen nur bis zu einer Größe der Ansichtsfläche von 0,75 m2 angebracht werden; ihre Oberkante darf sich bis zu 4,5 m über dem darunter befindlichen Gelände befinden.

(5)       Werbeanlagen an Gebäuden müssen zu Hauskanten mindestens 0,50 m Abstand wahren. Werbeanlagen benachbarter Fassadenabschnitte dürfen nicht zu einer durchlaufenden Werbeanlage verbunden werden.

(6)       Werbeanlagen an Gebäuden sind nur in der Erdgeschoßzone und im Brüstungsbereich des ersten Obergeschosses gestattet.

Die Gesamtfläche der Werbeanlagen darf 10 % des für die Werbung zugelassenen Fassadenbereichs nicht überschreiten.

(7)       Werbeanlagen mit beweglichem sowie wechselndem Licht, leuchtende Beschriftungen oder Kästen und das Anstrahlen der Fassade sind nicht gestattet.

(8)       Warenautomaten dürfen nur an Gebäudewänden aufgestellt oder befestigt werden. Sie dürfen nicht in den öffentlichen Verkehrsraum ragen.

 

IV. Schlußbestimmungen

§11  Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 84 Abs.1 Nr.1 Landesbauordnung Schleswig-Holstein handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 die genannten Gestaltungsmerkmale der jeweiligen Gebäudetypen nicht einhält;
  2. entgegen § 7 Abs.3 die festgesetzte Höhe der Zäune überschreitet;
  3. entgegen § 10 Werbeanlagen anbringt.

(2) Die im Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten können nach § 84 Abs.3 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Deutsche Mark geahndet werden.

 

§12  Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

2 thoughts on “Gestaltungssatzung Hohwacht (Entwurf der GRÜNEN-Fraktion)

  1. Das Engagement in Ehren. Aber das ist ja eine Frechheit, was hier an Vorgaben gemacht wird. Auf der einen Seite die Kapitalgeilen Investoren und auf der anderen Seite die Grünen, mit Ihren völlig durchgeknallten Vorstellungen und Vorgaben. Muss es immer von einem Extrem ins nächste übergehen. Hoffentlich setzt sich am Ende der gesunde Menschenverstand durch…..

  2. Danke für Ihren Kommentar.
    Es handelt sich bei der Gestaltungssatzung, wie geschrieben, um einen Entwurf. Er soll zur Diskussion und Mitarbeit einladen. Satzungen schützen aber engen auch ein. Eine gute Mitte zu finden dauert. Gerne nehmen wir auch Ihre Vorschläge entgegen. Sie können sie uns unter grueneshohwacht@gmail.com zusenden.
    Die GRÜNEN-Fraktion