Nachfragen haben ergeben, dass entgegen der Behauptung des Bürgermeisters, die erforderlichen Genehmigungen NICHT vorlagen und die Bäume ohne eine solche gefällt werden sollten. Mit der Fällung der alten Bäume wird nun gewartet, bis die zuständigen Behörden die notwendigen Papiere der Gemeindeverwaltung übergeben haben.
In dem biologischen Gutachten von Heinzel & Gettner liest sich das so: „Vorbehaltlich der Zustimmung durch die UNB können die Bäume [aus] bei trockener, milder Witterung und unter Beteiligung einer biologischen Baubegleitung beim Fällen der Bäume WTP 5 und 12 in der 2. Septemberwoche gefällt werden, ohne dass gegen die Verbote des § 44 BNatSchG verstoßen wird.“
Aus der Sicht des NABU und DER GRÜNEN muss die gesamte Aktion von biologischen Fachleuten begleitet werden und nicht nur die Fällung der Bäume WTP 5 und WTP 12, da ja lt. Gutachten “ an keinem Baum eine Tagesquartiernutzung auszuschließen“ (ist).
Als nächster Termin für die Baumfällungen wird die Nacht vom 12.09. auf den 13.09.2019 genannt.
Nach dieser spontanen Vorverlegung der Baumfällaktion (siehe hierzu Vermeidungsmaßnahmen im Umweltbericht des B-Plans Nr. 20 von Muhs Landschaftsarchitekten, Kiel) bleiben dennoch relevante Fragen an die UNB bzw. das LLUR:
– Welche Behörde ist zuständig für die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung – UNB oder LLUR ?
– welche Kriterien sind für die Ausstellung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung heranzuziehen (z.B. Allgemeinwohl, öffentliches Interesse) und weshalb sind diese im vorliegenden Fall positiv zu beantworten ?
Mit sehr dürftiger pauschaler Begründung wird hier der Artenschutz ausgehebelt. Bei der Planung der Arbeiten war der erlaubte Zeitraum der Fällarbeiten bekannt, so dass dies hätte berücksichtigt werden können. Warum nun nicht abgewartet werden kann, wird nicht begründet. Es wird nur ein überwiegendes öffentliches Interesse behauptet und eine Sondergenehmigung erteilt. Sondergenehmigungen sollten die Ausnahme darstellen. Mit dieser Begründung scheinen Sondergenehmigungen im Kreis Plön aber die Regel darzustellen. Man könnte Widerspruch einlegen und bei erwarteter Zurückweisung vor das Verwaltungsgericht ziehen. Den Fledermäusen ist allerdings nicht geholfen. Naturschutz bleibt in Hohwacht auf der Strecke.