Knicks (auch als “Wallhecken” bekannt) sind ein wichtiges und prägendes Element in der gesamten Schleswig-Holsteinischen Landschaft. Sie erfüllen wichtige Funktionen für den Naturschutz sowie den Erhalt der Landschaft und sind durch Erlässe des Landes streng geschützt.

Blühender Knick an der Ostseeküste nahe Hohwacht
Die wichtigsten Funktionen von Knicks für Natur und Landschaft:
- Sonnen-, Wind- und Wetterschutz
- Wasserrückhaltung und Ausgleich des Kleinklimas
- Standort u. a. für Pflanzen der Wärme liebenden Staudensäume, Beeren, Farnen und Moos
- Lebensraum für unzählige wirbellose Tiere
- Brut-, Rast- und Nahrungsbiotop für viele geschützte Vogelarten
- Lebensraum für Kleinsäugetiere
- Biotopverbundelement in der freien Landschaft und im Siedlungsraum
- Element der historischen Kulturlandschaft und des charakteristischen Landschaftsbildes
- Gliederung der Landschafts- und Siedlungsräume
- Dauerdeckungsfläche für das Niederwild und andere Wirbeltiere
- Leitlinien für Fledermäuse und Vögel
- Einbindung von Siedlungsflächen in die freie Landschaft
- Belebung des Ortsbildes
Und in der Landwirtschaft, Erholung und Tourismus:
- Schutz vor Bodenerosion, Schnee- und Sandverwehungen
- Witterungsschutz für Weidevieh
- Lebensraum für Nützlinge, die der biologischen Schädlingsbekämpfung und der Bestäubung landwirtschaftlicher Kulturen dienen
- Steigerung des Erholungswertes der Landschaft
- Zeugnis der Landschaftsentwicklung Schleswig-Holsteins von hoher kulturhistorischer Bedeutung
- Abgrenzung einzelner Felder und ganzer Besitzungen
- Lieferant für Beeren und Früchte für den Eigenbedarf

Die Haselmaus ist eine typische Knick-Bewohnerin
Photo © Sven Buechner
Knicks sollten nur alle 10-15 Jahre “auf den Stock gesetzt” (d.h., komplett zurück geschnitten) werden, wobei auch sogenannten Überhälter stehen bleiben müssen. Ein Überhälter ist ein Knickbaum mit mindestens 30 cm Durchmesser in ein Meter Bodenhöhe. Wo Überhälter fehlen, sollen nachwachsende Bäume als zukünftige Überhälter gepflanzt oder in ihrem Wachstum gefördert werden. Knickpflegemaßnahmen dürfen nur zwischen dem 1. Oktober und dem 28./29. Februar durchgeführt werden.
Bitte die entsprechenden Verordnungen beachten. Die Natur wird es Euch danken!
In der Vergangenheit sind in Hohwacht fragliche Ausnahmegenehmigungen erwirkt worden, die das komplette Vernichten von alten Knicks ermöglicht haben. Diese Praxis geht haarscharf am Gesetz und der Moral vorbei und muss gestoppt werden.
Die kompletten Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz sind abrufbar unter:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/Themen/UmweltNatur/Naturschutz/naturschutz.html
Mehr Informationen zu Knicks und Knickschutz im Allgemeinen finden Sie unter:
https://www.bund-sh.de/naturschutz/knicks/was-sind-knicks/