Wenn wir, die Vertreter der Gemeinde Hohwacht, unsere Rechte mutig nutzen und nicht vor den Investoren hier im Ort ohne Not zu Kreuze kriechen, können wir wirklich viel für den Erhalt unseres kleinen naturnahen Ortes erreichen. Das macht ein gestern in der FAZ veröffentlichter Beitrag* deutlich, der sich mit Bebauungsplänen befasst.

Besonders interessant ist dieser Beitrag, weil er den Behauptungen mancher Gemeindevertreter komplett widerspricht, die sich wiederum auf die Aussagen des Planers stützen, der in den letzten Jahren sehr oft für die Gemeinde Hohwacht tätig war. Besagter Planer hat in der Vergangenheit immer wieder behauptet, dass Bebauungspläne niemals Vorgaben machen dürfen, die die Größe, Höhe und den Umfang bestehender Bebauung unterschreiten. Auf der Grundlage dieser Behauptung hat er dann Bebauungspläne erstellt, die immer massivere Bauten zulassen und unseren Ort nach und nach zerstören. Ein gutes Beispiel für die Folgen dieser Praxis findet man in der Strandstraße. Die nun bestehenden Neubauten wurden erst möglich auf der Grundlage des für diesen Bereich erstellten Bebauungsplans 21 (Alt-Hohwacht) und, nach den Wünschen des Investors, stellen sie nun auch den rechtlichen Rahmen für weitere Neubauten dar. Auch der in Arbeit befindliche B-Plan 22 baut auf der fragwürdigen Beratung des gleichen Planers auf. Wenn wir nicht rechtzeitig agieren, wird die Folge sein, dass Häuser, die die ortsübliche Bebauung sprengen (und daher nicht in den Eckrehm passen), quasi auf alle Ewigkeit zum Maßstab der zukünftigen Bebauung werden.

Der eingangs erwähnte Beitrag in der FAZ weist nun auf ein Urteil vom 29.7.2021 des Verwaltungsgericht Baden-Württemberg hin (Az. 5S1214/18). Eine Gemeinde am Bodensee hatte einen B-Plan aufgestellt, der jegliche Bebauung für einen bestimmten Uferbereich untersagte – auch für bereits bebaute Grundstücke**. Für vorhandene Gebäude bestehe zwar noch Bestandsschutz, nach Abriss dieser Häuser dürften die Grundstücke aber nicht wieder bebaut werden.

Die Grundstückseigentümer sahen sich daraufhin in ihren Eigentumsrechten verletzt und reichten Klage ein. Zu Unrecht urteilte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Dieser erkennt es als legitimes Ziel an, “eine bestimmte Situation (unbebaute Uferbereiche) erst in der Zukunft erreichen zu können, wenn die vorhandene Bebauung abgängig ist.“

Für die Aufstellung eines solchen wasserdichten Bebauungsplanes bedarf es jedoch eines wirklich fähigen Planers.

 

* FAZ Nr. 222 vom 24.9.2021, Seite 13: Bebauungsplan verhindert den Hausbau am See
** überwiegend Gewerbe

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