Vor Abstimmungen in Gemeindevertretersitzungen, die sich mit Bauvorhaben von Investoren beschäftigen, macht regelmäßig folgendes Gerücht die Runde: Bei Ablehnung von Investorenwünschen würden auf die Gemeinde Schadenersatzforderungen in Millionenhöhe zukommen (siehe zum Beispiel den KN -Artikel “Neue Apartments für Hohwacht” vom 12.05.2016).

Dieses Gerücht macht schon wieder die Runde, gezielt gestreut durch die Mail eines Investors an die Gemeindevertreter (vom 8.8.2022). Es wird auch verbreitet durch Gemeindevertreter, die das anstehende Bauvorhaben damit gezielt unterstützen. So schrieb die WGH am 9.9.2022 auf ihrer Internetseite: Da der Investor die Grundstücke im Vertrauen darauf erworben hat, dass der B-Plan 21 von 2015 …. als Grundlage für die dortige Bebauung gilt, kann eine Veränderung des B-Plans, die eine zu geringe Bebaubarkeit der Grundstücke ergibt, die Gemeinde schadensersatzpflichtig machen.“
Es geht dabei um die in der GV zur Abstimmung anstehenden Baugrenzen für die zukünftige Bebauung der Strandstraße in Alt-Hohwacht

Mit Angst macht man Politik.

Fragt man einen Fachanwalt, so antwortet er wie folgt:

  1. Entschädigungsansprüche bestehen ausschließlich für Grundstücke, die während der Gültigkeit eines bestimmten B-Plans (hier B-Plan 21 in der Fassung von 2015) erworben wurden. Das trifft ausschließlich auf das Strandhotel zu. Anders als vom Inverstor behauptet, besteht also für alle anderen Bauten in der Strandstraße, keine Möglichkeit Entschädigungsansprüche gelten zu machen: Entweder wurden die Grundstücke vor in Kraft treten des B-Plans 21 (von 2015) erworben oder nach Verhängung der Veränderungssperre.
  2. Entschädigungsansprüche schützen den Eigentümer vor Wertminderungen, wenn in Folge neuen Planungsrechts die bisherige Nutzung nicht mehr zugelassen ist. Dabei geht es aber nur um den Bodenwert.

    Entschädigungen nach § 42 BauGB kommen ohnehin nur für die Verhinderung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Bauvorhabensin Betracht. Im Übrigen müsste der Eigentümer erst einmal darlegen, dass (auch wirtschaftlich) die reale Möglichkeit besteht, das Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer des Strandhotels hat aber ein Stellplatzproblem. Hierzu führt der Eigentümer selber aus: „Würde das Strandhotel selbst in seiner jetzigen Größe bestehen bleiben, würden die vorhandenen PKW-Stellplätze schon heute bei weitem nicht ausreichen. Die baurechtlich geforderten und benötigten PKW-Stellplätze für einen Hotel- bzw. Gastronomiebetrieb überschritten bereits heute die vorhandenen PKW-Stellplätze um ein Vielfaches.“Im Falle eines Neubaus müsste der Eigentümer also die erforderlichen Stellplätze auf seinem Grundstück vorweisen….

Eine Entschädigung kommt naturgemäß also nur für Vorhaben in Betracht, die auch realisiert werden können.
Zudem können mögliche Ansprüche ausschließlich in Hinblick auf Veränderungen des Bodenwertes gestellt werden. Grundsätzlich ist es für einen Eigentümer sehr schwer, einen Wertverlust nachzuweisen.